Alkohol im Straßenverkehr

Gerät man als Fahrzeugführer in eine Straßenkontrolle und wird von dem Polizei-beamten insbesondere abends gefragt, ob man Alkohol getrunken hat. Lautet die Antwort „nein", kann der Beamte dies glauben oder nicht. Wird hingegen die Frage bejaht oder hat der Beamte einen Hinweis auf Alkoholkonsum wahrgenommen, ist er gehalten, einen Alkoholtest durchzuführen. Man wird dann gebeten, in das Röhrchen des Vortestgerätes zu pusten.

 

Das geschieht auf freiwilliger Basis. Wird dies  jedoch verweigert, erfolgt in der Regel die vorläufige Festnahme und anschließende Verbringung auf das Polizeirevier, wo sodann die gerichtsfeste Beweissicherung erfolgt. Gleiches geschieht mit Fahrern, bei denen das Vortestgerät einen Wert von 0,5 Promille und mehr angezeigt hat.

 

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 bis 1,1 Promille genügt es für den gerichts-festen Nachweis, dass die Messung auf der Polizeiwache mit einem stationären, geeichten Alcomaten des Typs „Dräger Evidential" in Form einer Atemalkoholmessung durchgeführt wird. Bei höheren Werten oder wenn ein Drogenvortest positiv reagiert hat wird die Messung der Blutalkoholkonzentration verlangt. Die Blutprobe ist durch einen Arzt zu entnehmen. Hier darf notfalls auch körperlicher Zwang angewandt werden.

 

 

Tipp 1:

Sich einer Blutentnahme (körperlich) zu widersetzen, wäre zwecklos. Aber als Beschuldigter sollte man der Blutprobenentnahme auch nie zustimmen, sondern auf einer richterlichen Entscheidung bestehen !

Da die Entnahme der Blutprobe einen körperlichen Eingriff darstellt, hat sie der Gesetz-geber grundsätzlich an einen sog. Richtervorbehalt geknüpft. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der zuvor entsprechend belehrte Beschuldigte der freiwilligen Entnahme ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn „Gefahr im Verzug" besteht. Wenn die Einholung einer möglichen richterliche Anordnung von der Polizei vor Entnahme der Blutprobe willkürlich unterlassen wurde, kann die Blutprobe deshalb einem Beweisver-wertungsverbot unterliegen.

Eine Trunkenheitsfahrt mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis liegt in jedem Fall ab einer festgestellten Alkoholisierung von 1,1 Promille oder mehr Alkohol im Blut vor. Ab diesem Grenzwert wird unwiderlegbar vermutet, dass man sein Fahrzeug im Zustand der Fahruntüchtigkeit geführt hat. Man spricht in einem solchen Fall von "absoluter Fahruntüchtigkeit". Wendet man jedoch ein, die Blutalkoholkonzentration (BAK) hätte in dem Zeitpunkt, als man am Steuer gesessen hat, noch gar nicht oberhalb dieses Grenz-wertes gelegen,  weil der aufgenommene Alkohol noch nicht vollständig in den Blutkreis-lauf übergegangen war, man sich also noch in der sog. Anflutungsphase befunden hätte, so hilft dieses Argument nicht wirklich weiter:  Nach der höchstrichterlichen Recht-sprechung kommt es nicht auf die BAK zur Tatzeit an, sondern auf die BAK, die sich aufgrund der zur Tatzeit bereits im Körper befindlichen Alkoholmenge rechnerisch ergibt. 

 

 

Tipp 2:

Wegen der „Anflutungsphase" kann es sich auszahlen, so schnell wie möglich zu pusten, wenn man noch unmittelbar bis kurz vor dem Fahrtbeginn Alkohol getrunken hat (Sturztrunk) und sich der aufgenommene Alkohol noch nicht in einer entsprechend hohen Blutalkoholkonzentration zeigt.

Eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) kann aber auch schon ab einer Alkoholisierung von nur 0,3 Promille Alkohol gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Justiz von einer sog. "relativen Fahruntüchtigkeit" ausgeht und der Fahrzeug-führer über die festgestellte Alkoholisierung hinaus noch durch „alkoholbedingte Ausfallerscheinungen" aufgefallen ist. Für die Feststellung der relativen Fahruntüchtig-keit gilt: Je höher der Wert der festgestellten Blutalkoholkonzentration, desto geringer sind die Anforderungen an die Intensität der Ausfallerscheinungen, die beobachtet wurden.

 

 

Tipp 3:

Als Beschuldiger sollte man sein Augenmerk genau darauf legen, welche Ausfaller-scheinungen angeblich erkannt worden sein sollen.

Denn lassen sich diese Fahrauffälligkeiten anders als durch Alkohol bzw. den Genuss anderer Rauschmittel erklären, besteht bei einer entsprechend stichhaltigen Argumentation die Chance, den Vorwurf der relativen Fahruntüchtigkeit zu entkräften. Zeugen und ärztliche Atteste können hier hilfreich sein. Aber auch die sonstige Angaben, die von der Polizei zum Zustand und zum Fahrverhalten des Betroffenen in der Anzeige festgehalten worden sind oder auch insbesondere die Angaben im sog. „Torkelbogen", einem Formblatt mit standardisierten Angaben über den körperlichen und geistigen Zustand des Beschuldigten unmittelbar vor der Blutentnahme, können unter Umstände hilfreiche Gegenargumente liefern.

 

Tipp 4:

Niemand ist zur Teilnahme an ärztlichen Untersuchungen wie z.B. der "Finger-Nase-Prüfung", verpflichtet.

Daher sollten diese unbedingt verweigert werden.

 

Tipp 5:

Als Beschuldiger sollte man grundsätzlich keine Angaben zur konsumierten Alkoholmenge und zum Zeitpunkt des Trinkendes machen. 

So kann vermieden werden, dass es im Wege der Rückrechnung zum Vorwurf eines höheren Blutalkoholwertes im Tatzeitpunkt kommt.

 

Gegenüber der Polizei gilt daher stets der Grundsatz:    Schweigen ist Gold ! 

 

Alles, was Sie sagen, kann und wird auch gegen Sie verwendet werden.

 

 

Nachtrunkbehauptung:

Der "Schweigen-ist-Gold-Grundsatz" gilt  insbesondere auch dann, wenn ein Nachtrunk behauptet wird:  Wird die Frage der Polizeibeamten nach einer Alkoholaufnahme nach dem Vorfall (Nachtrunkfrage) mit „ja" beantwortet, wird die Polizei statt nur einer Blutprobe die Entnahme von zwei Blutproben im Abstand von 30 Minuten veranlassen, wodurch eine Nachtrunkbehauptung widerlegt werden kann.

 

Wenn man von der Polizei erst einige Zeit nach Beendigung einer möglichen Alkohol-fahrt aufgesucht wurde, kann es für den Beschuldigten unter Umständen sinnvoll sein, sich im Ermittlungsverfahren teilweise auf die Nachfragen zum Trinkverlauf mit der Behauptung einer nach der Fahrt erfolgten weiteren Alkoholaufnahme einzulassen. Damit diese Nachtrunkbehauptung einigermaßen stichhaltig bleibt, sollte bedacht werden, dass die kurzfristige Aufnahme von Alkoholmengen über 1,0 Promille in der Regel zu stärksten Ausfallerscheinungen führt:  Wer also bei einer festgestellten BAK von 1,4 Promille behauptet, er habe bis eine Stunde vor der Blutprobenentnahme noch überhaupt nichts getrunken und gegenüber der Polizei noch einigermaßen besonnen wirkt, ist schlichtweg unglaubhaft. 

 

Die Behauptung eines Nachtrunks ist glatt gelogen?  Dies ist im Strafrecht kein Problem:  Der Beschuldigte bzw. Angeklagte darf zu seiner Verteidigung auch (folgenlos) lügen.